Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftraggeber
Stand: 06.09.2022
§ 1 Allgemeines; Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der
PUSHFIRE GmbH
Schnabelstr. 1
45134 Essen
Geschäftsführer: Kai Brökelmeier, Marcus Lerche, Guido Thiemann
USt.-Nr.: DE284908244
HRB 26799, Amtsgericht Essen
Telefon: 0201 / 2409960
info@pushfire.de
– nachfolgend „Agentur“ –
und den entsprechenden Auftraggebern zustande kommenden Verträge mit Bezug zu der Vermittlung von Talenten (Arbeiten unter dem Brand „Influencefire“).
(2) In der Regel übernimmt die Agentur die Vermittlung von Leistungen Dritter an den Auftraggeber. Die Agentur klärt dabei die Vertragsinhalte mit den Auftraggebern und beauftragt prominente Werber und/oder Inhaltsersteller aus dem Internet („Talente“) mit der Durchführung vertragsgegenständlicher Werbekampagnen. Die Talente erfüllen den Einzelauftrag nach mit der Agentur abgestimmter Vorgabe des Auftraggebers und veröffentlichen die vereinbarten Inhalte.
(3) Auftraggeber kann nur sein, wer als Unternehmer den Vorgaben des § 14 BGB unterfällt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur gelten ausschließlich. Die Anwendung abweichender, ergänzender oder entgegenstehender Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Im Schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen zwischen Agentur und Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(5) Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben, dient dies ausschließlich zur Information des Auftraggebers. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch bei Fehlen der entsprechenden Hinweise, außer sie wurden in gesetzlich erlaubtem Umfang durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedungen, verändert, ergänzt oder eingeschränkt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 behält sich die Agentur einen Widerruf des geschlossenen Vertrags vor, soweit der Auftraggeber kein Unternehmer nach § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Frist für einen entsprechenden Widerruf beträgt 14 Tage ab Kenntnis über die Verbrauchereigenschaft.
(2) Nach Kontaktaufnahme durch den Auftraggeber erstellt die Agentur ein schriftliches Angebot, in dem der Name der Kampagne, die Anzahl der bereitgestellten Talente, Anzahl und Art der Postings, Ort der Leistungserbringung durch das Talent, Gesamtbruttoreichweite (sofern nicht anders vereinbart, in der Regel die Gesamt-Followerzahl und / oder durchschnittliche monatliche View-Zahl) und Leistungszeitraum festgelegt werden. Die Annahme des Angebots erfolgt durch Unterschrift und Übersendung des unterschriebenen Dokuments in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax). So kommt der Vertrag zwischen Auftraggeber und Agentur zustande.
(3) Nach Vertragsschluss hat die Agentur ergänzend zu Abs. 2 die für die Kampage geeigneten Talente auszuwählen und bereitzustellen. Die Festlegung der Inhalte erfolgt sodann im Wesentlichen zwischen Auftraggeber und Talent. Dabei gibt der Auftraggeber für jeden der beauftragten Postings die entsprechenden Inhalte vor, das Talent veröffentlicht sie auf der Social-Media-Plattform.
(4) Nach Vertragsschluss obliegt der Agentur die Projektleitung. Diese umfasst die Pflicht zur Leitung des Gesamtprojekts, dem Abschluss der notwendigen Verträge mit den Talenten, die Auswahl geeigneter Talente aus dem Gesamtangebot sowie das Briefing und die Abrechnung. Die Agentur wird zwischen Auftraggeber und Talent darüber hinaus Reportingleistungen erbringen. Näheres regelt § 3.
(5) Soweit Angebote vom Auftraggeber gegengezeichnet werden, gilt dies als Erklärung der Geschäftsführung. Für den gesetzten Rechtsschein auf Seiten des Auftraggebers ist dieser selbst verantwortlich. Das gilt auch, wenn die Gegenzeichnung des Angebots ohne Firmenstempel, Siegel oder ähnliches erfolgt und die Willenserklärung der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen ist.
§ 3 Leistungsbeschreibung
(1) Die Leistungen der Agentur umfassen im Wesentlichen die Auswahl und Vermittlung von Talenten als Markenbotschafter, die die mit der Kampagne geplante Botschaft des Auftraggebers ehrlich, authentisch, persönlich und nachhaltig an die Zielgesellschaft vermittelt. Die Agentur kann damit als Verbindungsstück zwischen Auftraggeber und Talent angesehen werden.
(2) Die Agentur wird im Wesentlichen als Vermittlerin, Moderatorin, Vertrauensperson und Interessenvertreterin zwischen Auftraggeber und Talent tätig. Dabei steht sie über die gesamte Vertragszeit in engem persönlichen Kontakt zu letzteren und sorgt für die erfolgreiche Durchführung der beauftragten Kampagne. Dabei gilt das Prinzip Selektion, Kooperation, Kreation.
(3) Bei der Selektion wird die Agentur für den Auftraggeber das für die Kampagne passende Talent auswählen. Dabei berücksichtigt die Agentur auch, inwieweit das Talent zum Ort der Leistungserbringung (z.B. ein bestimmtes Event), dem Unternehmen des Auftraggebers und den dort vermittelten Werten passt. Die Selektionsleistungen der Agentur erfolgen auf Basis von geografischen, demografischen und psychografischen Daten. Berücksichtigt werden auch die Werbehistorie sowie die Interessen und Themen der Talente und ihrer Communities, mit dem Ziel, das Talent bereitzustellen, das am besten zur Kampagne des Auftraggebers passt.
(4) Neben bzw. nach der Selektion erbringt die Agentur die notwendigen Kooperationsleistungen, im Wesentlichen als Vermittlungsdienstleister. Gegenstand dieser Vermittlungsdienstleistungen sind insbesondere Vertragsverhandlungen, Budgetierung, Laufzeiten, Briefings, Do’s & Don’ts und die Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Dialogs zwischen Agentur und Auftraggeber. Ziel dieser Vermittlungsleistungen ist die Schaffung einer nachhaltigen, vertrauensvollen und gut organisierten Basis zwischen den Parteien.
(5) Im Rahmen der Kreation wird die Agentur nach Selektion und neben der allgemeinen Vermittlung zwischen Auftraggeber und Talent über die gesamte Vertragslaufzeit hinweg regelmäßig kreative, individuelle und maßgeschneiderte Impulse setzen. Solche Impulse können insbesondere kreative Werbemaßnahmen aus dem Bereich des Influencer-Marketings, aber auch die Bereitstellung eines Agenturnetzwerks für effektives Influencer-Marketing-Engagement des Auftraggebers sein.
§ 4 Aufgaben und Pflichten der Vertragsparteien
(1) Der Auftraggeber stellt der Agentur vor Durchführung der Selektionsleistungen sämtliche Details der geplanten Kampagne inklusive der geplanten Inhalte vor. Dabei ist insbesondere darzustellen, um welche Art von Kampagne es sich handelt und welches Ziel verfolgt wird. Soweit die Inhalte gegenüber der Agentur kommuniziert wurden, obliegt dieser die Auswahl geeigneter Talente nach § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Agentur stellt die vom Auftraggeber kommunizierten Inhalte geeigneten Talenten vor und holt die Zustimmung zur Durchführung ein. Soweit eine Auswahl durch die Agentur getroffen wurde und das Talent zugestimmt hat, ist auch der Auftraggeber zur Abgabe der Zustimmung verpflichtet.
(2) Die gegenüber der Agentur kommunizierten Kampagnen und deren Inhalte werden unverändert an das Talent weitergegeben. Die Zustimmung des Talents und die Vermittlungsleistungen der Agentur beziehen sich ausschließlich auf die übermittelten Inhalte. Der Auftraggeber erkennt an, dass die so übermittelten Inhalte ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nachträglich nicht mehr geändert, ergänzt oder bearbeitet werden können. Soweit die Parteien eine solche Änderung schriftlich vereinbaren, wird die Agentur dem Auftraggeber mitteilen, welche Mehrkosten ggf. anfallen.
(3) Die Beauftragung der Talente und Abrechnung mit den Talenten erfolgen ausschließlich über die Agentur. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den von der Agentur bereitgestellten Talenten keine direkten Aufträge unter Umgehung der Agentur zu erteilen oder Dritten die Kontaktdaten zukommen zu lassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Auftraggeber zwischen mehreren geeigneten Talenten – die ihm von der Agentur vorgeschlagen werden – wählen kann.
(4) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Durchführung der Leistung durch ein bestimmtes Talent. Die Agentur wählt auf Basis ihrer vertraglich geschuldeten Selektionsleistungen geeignete Kandidaten aus. Diese Auswahl erfolgt nach folgenden Kriterien:
a. Geschlecht
b. Anzahl der Follower
c. Ausrichtung des Talents
Der Auftraggeber hat sodann aus den Vorschlägen der Agentur das gewünschte Talent auszuwählen. Wählt der Auftraggeber kein Talent aus oder ist mit der von der Agentur bereitgestellten Selektion nicht einverstanden, endet das Vertragsverhältnis zwischen Agentur und Auftraggeber. Alternativ können die Parteien schriftlich vereinbaren, dass die Agentur eine weitere Selektion vornimmt und andere Talente auswählt. Unabhängig der vorgenannten Alternativen ist der Auftraggeber zur Vergütung der bis zu diesem Punkt anfallenden Leistungen der Agentur in jedem Fall verpflichtet.
(5) Ergänzend zu den Bestimmungen in Abs. 1 richtet sich auch die zeitliche Abfolge der Kampagne nach den Absprachen zwischen Agentur und Auftraggeber. Soweit Talente nach dieser Absprache bestimmte Gegenstände bewerben sollen, hat der Auftraggeber diese vor Beginn der Kampagne den Talenten zu überlassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche relevanten Informationen in Bezug auf den Umgang und die Nutzungsweise überlassener Gegenstände im Vorfeld mit der Agentur abzustimmen. Das gilt insbesondere für die Nutzung von Ausrüstung, Kleidung und sonstiger Gegenstände, die für den Auftraggeber für die Durchführung des Einzelauftrags von Bedeutung ist. Die Kosten dieser Gegenstände sind vom Auftraggeber zu stellen und nicht im Leistungsangebot der Agentur enthalten.
(6) Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Absprache der Parteien sowie § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Agentur ist zur Durchführung dieser Dienstleistungen verpflichtet. Die Agentur garantiert weder Anerkennung, noch Zuspruch, noch Reichweite der vom Talent erschaffenen Inhalte bei dem entsprechenden Zielpublikum. Dies ist ausdrücklich der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen. Ein Erfolg wird diesbezüglich nicht geschuldet.
(7) Talente, die durch die Agentur vermittelt werden, sind nur zur Durchführung der im Einzelauftrag vereinbarten Leistungen – ggf. unter Anweisung bezüglich Art der Inhalte, Ort der Leistungserbringung und Benutzung von Utensilien nach § 4 Abs. 2 – verpflichtet und im Übrigen in ihrer Tätigkeit frei. Sämtliche weitergehenden Leistungen können von Talenten nicht gefordert werden; das gilt insbesondere für sämtliche Leistungen, die geeignet sind, die Intim- und/oder Persönlichkeitssphäre der Talente zu beeinträchtigen. Soweit der Auftraggeber auf die Durchführung derartiger Leistungen besteht, sind die Talente zur Verweigerung der weiteren Vertragsausführung berechtigt. Dies wirkt sich nicht auf den bestehenden Zahlungsanspruch der Agentur gegenüber dem Auftraggeber aus.
(8) Die Nachweispflicht der Talente beschränkt sich auf einen geeigneten Nachweis, dass die beauftragten Leistungen ausgeführt wurden. Hegt der Auftraggeber berechtigte Zweifel an der vollständigen Durchführung des Auftrags durch die Talente, hat er dies unverzüglich gegenüber der Agentur anzuzeigen. Im Zweifel kann die Durchführung der Leistung durch die Bereitstellung von Statistiken, Screenshots, Insights, Fotos o.ä. nachgewiesen werden.
(9) Der Auftraggeber verpflichtet sich, unabhängig von einer Kenntnis oder Mitwirkung der Talente, keine Änderungen oder Ergänzungen des Einzelauftrags vorzunehmen. Entsprechende Änderungen oder Ergänzungen sind mit der Agentur in Textform zu vereinbaren. Entgegen dieser Regelung vollzogene Buchungsänderungen berühren den geschlossenen Einzelauftrag und insbesondere die vereinbarte Vergütung nicht.
(10) Für den Fall, dass ausgewählte Talente nachträglich aus nicht von der Agentur zu vertretenden Gründen wegfallen, steht der Agentur das Recht zu, eine Neu-Auswahl mit dem Auftraggeber, gemäß o.g. Regelungen vorzunehmen, ohne dass dem Auftraggeber insoweit weitere Rechte wie Rücktritt oder Schadenersatz zustehen würden.
§ 5 Besondere Vereinbarungen in Bezug auf Events
(1) Im Falle der Durchführung eines Events, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Kosten – abseits dieser Vereinbarung – selbst zu tragen.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur und/oder die Talente nicht ohne ausdrückliche Zustimmung als Veranstalter oder Nichtveranstalter gegenüber Dritten und/oder in der Öffentlichkeit darzustellen. Er ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Agentur und/oder der Talente nicht berechtigt, Dritte von der Teilnahme der Agentur und/oder der Talente an der Veranstaltung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterrichten.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Talenten durch entsprechende Einlassregeln die Möglichkeit einzuräumen, pünktlich an der geplanten Veranstaltung teilzunehmen und die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Hierzu gehört insbesondere auch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und/oder technischen Geräten, die nicht durch die Agentur zur Verfügung gestellt werden, jedoch zur Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig sind.
§ 6 Vergütung und Provision
(1) Die Vergütung der Agentur ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Einzelauftrag inklusive der zu diesem Zeitpunkt geltenden Mehrwertsteuer. Die Vergütung beinhaltet dabei die an die Agentur zu zahlende Vergütung, die Gage der/des beauftragten Talents, die Kosten für die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 11), sowie sonstige für die Durchführung des Auftrags erforderlicher Kosten, die nicht nach § 3 Abs. 3 ohnehin vom Auftraggeber zu tragen sind.
(2) Grundlage der Vergütung im Falle von Performance Kampagnen sind ausschließlich die Daten, die durch die Talente und/oder Agentur generiert und an den Auftraggeber weitergegeben werden.
(3) Die Agentur ist in sämtlichen Fällen berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % des Gesamtbetrages aus § 4 Abs. 2 S. 1 vom Auftraggeber zu fordern. Diese Anzahlung ist – soweit die Parteien keine andere Regelung getroffen haben – zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung. Der restliche Betrag wird fällig zum Zeitpunkt der vollständigen Leistungserbringung durch die Talente und ist ebenso zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung.
(4) Für den Fall, dass der Auftraggeber die vereinbarte Anzahlung nicht innerhalb der Frist leistet, behält sich die Agentur den Rücktritt vom Vertrag vor. Insbesondere behält die Agentur sämtliche Ansprüche in Bezug auf bereits entstandene Aufwendungen, z.B. die Buchung der Talente. Dem Auftraggeber wird es nachgelassen, gegenüber der Agentur nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 7 Rücktritt; Projektausfall; Kündigung
(1) Die Agentur behält sich einen Rücktritt vom Vertrag auch für die Fälle vor, in denen das ursprünglich beauftragte Talent seine Leistung ohne Verschulden nicht erbringen kann. In diesem Fall wird die Agentur den Auftraggeber informieren und entweder ein vergleichbares Talent zur Erstellung der Inhalte vorschlagen. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Parteien behalten sich ein Rücktrittsrecht für die Fälle vor, in denen – ohne dass ein Fall des § 4 Abs. 2 vorliegt – die von der Agentur vorgeschlagenen Talente nicht zu den gewünschten und im Einzelauftrag vereinbarten Konditionen passen oder die Agentur aufgrund der übermittelten Inhalte keinen passenden Talente findet. Ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen gegen die Agentur besteht in diesem Fall nicht.
(3) Endet das Vertragsverhältnis vorzeitig, behält die Agentur ihren Vergütungsanspruch für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Dienstleistungen. Soweit die Parteien im Vertrag einzelne Meilensteine bezüglich der Leistungen der Agentur (z.B Selektion, Kooperation, Kreation usw.) vereinbart haben und diese Einzeln vergütet werden, hat die Agentur im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrags einen Anspruch auf bereits erledigte und den vollständig begonnenen Meilenstein. Das gilt nicht, wenn die Nichtausführung des Vertrags auf einer schuldhaften Handlung der Agentur beruht.
(4) Der Auftraggeber bleibt bei einem von ihm zu vertretenden Wegfall des Auftrags zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gleiches gilt für den Ausfall eines Auftrags ohne Verschulden der Agentur oder des Talents selbst, es sei denn, der Ausfall erfolgte aufgrund höherer Gewalt.
(5) Fällt ein Talent aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt aus und ist die Durchführung der Leistungen damit für diesen unmöglich, ist die Agentur berechtigt, kurzfristig einen gleichwertigen Ersatz zu beschaffen. Die Agentur wird den Kunden über den Ausfall unverzüglich in Kenntnis setzen.
(6) Soweit der Auftraggeber den Vertrag vor Erstellung der geplanten Inhalte kündigt, ist er zur Zahlung in Höhe von 50% der gesamten Auftragssumme nach § 5 verpflichtet. Soweit das Talent mit der Erstellung der Inhalte bereits begonnen hat, ist die volle Vergütung zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt es ungenommen, nachzuweisen, dass die Agentur Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
(7) Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags bleibt unberührt. Die fristlose Kündigung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gegenüber der Agentur in Textform zu begründen. Indiz für das Vorliegen der Berechtigung zur fristlosen Kündigung sind dabei insbesondere Arbeitsverweigerung des Talents, Beleidigung des Auftraggebers, geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber dem Auftraggeber, Betrug, Diebstahl oder Untreue zulasten des Auftraggebers, Verdacht einer Straftat, eigenmächtiger Urlaubsantritt und Arbeitszeitbetrug. Im Falle der fristlosen Kündigung sind nur die bereits durchgeführten Leistungen zu vergüten.
§ 8 Gewährleistung
(1) Die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in zulässiger Weise davon abgewichen wird.
(2) Grundlage einer etwaigen Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der zu erstellenden Inhalte getroffene Vereinbarung zwischen den Parteien. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten somit die Einzelaufträge sowie die zwischen den Parteien erfolgte Kommunikation.
(3) Entsprechen die vom Talent erstellten Inhalte den zwischen Auftraggeber und Agentur vereinbarten Vorgaben und Beschreibungen, ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. Dies gilt nur, soweit nicht wesentlich vom ursprünglichen Auftrag abgewichen wurde und nur Beanstandungen hinsichtlich der Erscheinungsform der Inhalte bestehen, die nicht die vereinbarte Beschaffenheit betreffen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber zu den beanstandeten Teilen des Inhalts keine Vorgaben im Einzelauftrag getroffen hat.
(4) Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vom Talent erstellten Inhalte eine bestimmte tatsächliche Reichweite haben oder eine bestimmte Zielgruppe erreichen. Die Parteien können hierauf nur begrenzt durch die Auswahl solcher Talente Einfluss nehmen, die entsprechende Tracking Links veröffentlicht haben. Die Agentur wirkt innerhalb der bestehenden Vertragsbeziehung mit dem Talent darauf hin, dass dieses die Tracking Links auf den von ihm selbst betriebenen Kanälen anerkannter sozialer Netzwerke veröffentlicht.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche durch das Talent erstellten Inhalte unverzüglich nach deren Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen umgehend gegenüber der Agentur anzuzeigen. Dies gilt sowohl in Bezug auf die technische Nutzbarkeit als auch hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit aus inhaltlicher, grafischer und künstlerischer Sicht. § 377 HGB findet Anwendung.
(6) Der Auftraggeber hat das Recht, im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung nach seiner Wahl die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht nicht, soweit es sich um unerhebliche Mängel handelt.
(7) Der Auftraggeber haftet für sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte und deren rechtliche Zulässigkeit selbst. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Durchführung der Kampagne gegen geltendes Recht verstößt oder sonst verboten ist, ist die Agentur zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Sie behält ihren Vergütungsanspruch für sämtliche bis zu diesem Punkt erbrachten vertraglichen Leistungen. Soweit bereits Talente ausgewählt und vertraglich verpflichtet wurden, hat der Auftraggeber aufgrund des Wegfalls des Auftrags die vereinbarte Gage des Talents gleichermaßen zu ersetzen.
(8) Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr. Diese Frist beginnt mit der Nutzungsüberlassung der Inhalte durch das Talent.
§ 9 Haftung
(1) Die Agentur schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Talente selbst.
(2) Soweit die Haftung für die Agentur oder des Talents nach Abs. 1 wirksam ausgeschlossen oder beschränkt werden kann, gilt dies auch für Erfüllungsgehilfen.
(3) Die Agentur haftet für vom Auftraggeber oder dem Talent eingestellten Inhalte, soweit diese den Bestimmungen des Einzelauftrags entsprechen. Dies gilt nicht für Inhalte, die sich die Agentur durch Weitergabe an Dritte zu eigen macht.
(4) Die Agentur haftet nicht für die fehlende Kennzeichnung der vereinbarten Inhalte als Werbung. Der Auftraggeber verpflichtet sich für jeden Fall der Inanspruchnahme durch Dritte aufgrund der fehlenden Kennzeichnung, die Agentur auf erste Anforderung freizustellen.
(5) Soweit der Auftraggeber dem Talent nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Erstellung der Inhalte Materialien, Produkte oder sonstige Gegenstände überlässt, haftet die Agentur nicht für den Zustand, den Umgang und die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Materialien. In diesen Fällen verpflichtet sich der Auftraggeber, gegen das Talent persönlich vorzugehen.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Der Auftraggeber wird verpflichtet, über sämtliche Angebote bezüglich der zu erstellenden Inhalte durch das Talent Stillschweigen zu bewahren und sämtliche so erlangten Informationen als vertraulich anzusehen und zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht umfasst dabei insbesondere sämtliche Angaben, Daten und Informationen über die Talente selbst, die von der Agentur vorgeschlagenen oder vereinbarten Preise, die Art der zu erstellenden Inhalte und der Inhalt der Absprachen zwischen Talent und Auftraggeber.
(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung umfasst insbesondere das Verbot, die als vertraulich zu behandelnden Informationen zu verbreiten, bekanntzugeben oder sonst öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Nicht von dieser Geheimhaltungspflicht umfasst sind alle Informationen, die
a. bei Vertragsschluss nachweislich als bekannt vorausgesetzt werden können oder nach Vertragsschluss ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden;
b. aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen. Der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger wird die andere Partei unverzüglich über die geforderte Offenlegung informieren.
§ 11 Vertragsstrafen
(1) Geht der Auftraggeber unter Missachtung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 ein eigenes Vertragsverhältnis über die Erstellung von Inhalten ein, nachdem die Vertragsverhandlungen mit der Agentur aufgenommen wurden, wird eine Vertragsstrafe in Höhe einer dreifachen Provision auf Grundlage des festgelegten Angebotspreises oder der im Verhältnis von Talent zum Auftraggeber tatsächlich angefallenen Vergütung verwirkt, je nachdem welcher Betrag höher ist.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich für die Dauer von sechs Monaten nach Abschluss eines Einzelauftrags, mit dem Talent kein eigenes Vertragsverhältnis über die Erstellung weiterer Inhalte einzugehen, welche nicht von der Zuarbeit und der Vermittlung der Agentur gedeckt ist. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe nach Abs. 1 verwirkt.
(3) Bei einem Verstoß gegen die Geheimhaltungsvereinbarung aus § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € pro schuldhaftem Verstoß an die Agentur zu zahlen. Der Agentur bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.
§ 12 Lizenz an Urheberrechten; Nutzungsrecht
(1) Die Agentur verpflichtet sich, nach der vollständigen Durchführung der versprochenen Leistungen durch das Talent dem Auftraggeber das geistige Eigentum an den Inhalten in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist keine Vereinbarung über die Übertragung von Nutzungsrechten („BuyOut-Vereinbarung“) an den erstellten Inhalten zwischen den Parteien getroffen worden, erhält der Auftraggeber lediglich ein einfaches Nutzungsrecht dergestalt, als dass er die Inhalte unter Nennung des Urhebers & Talents auf seinen eigenen Social Media Kanälen teilen sowie auf der eigenen Homepage nutzen darf.
(3) Für eine weitergehende Übertragung von Nutzungsrechten – insbesondere für direkte, weitergehende Werbung – bedarf es einer gesonderten Vereinbarung mit der Agentur. Es obliegt der Verantwortung der Agentur, sicherzustellen, dass die Rechte wirksam und im ausgehandelten Umfang übertragen werden dürfen. Die Agentur stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen des beauftragten Talents bezüglich Verletzungen des Urheberrechts auf erste Anforderung frei.
§ 13 Referenzen
(1) Sofern zwischen den Parteien keine gesonderte Absprache besteht, räumt der Auftraggeber der Agentur bei Vertragsschluss das Recht ein, diesen als Referenz zu benennen. Diese Referenz darf dabei in digitaler und nicht-digitaler Form dargestellt werden. Die Erlaubnis zur Referenznennung umfasst neben der offiziellen Firmenbeschreibung auch alle weiteren grafischen Elemente (Logos etc.) und öffentlich bekannte Informationen bezüglich des Auftraggebers.
(2) Liegt der letzte zwischen den Parteien geschlossene Vertrag mindestens fünf Jahre zurück, ist die Referenz auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu entfernen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Einwilligung zur Referenznennung auch schon vor Ablauf der Frist aus Satz 1 geltend machen, soweit ein entsprechender Anspruch aus den geltenden Datenschutzbestimmungen besteht. Die Agentur behält sich eine Prüfung der Weiternutzung aufgrund betrieblicher Belange ausdrücklich vor.
(3) Kommt es zu einem wirksamen Entfernungsgesuch, beträgt die Frist zur vollständigen Entfernung der Referenz zwei Monate ab dem Tag des Eingangs dieses Gesuchs.
§ 14 Datenschutz
(1) Die Agentur klärt die entsprechenden Auftraggeber darüber auf, dass zur Abwicklung der vereinbarten Einzelaufträge personenbezogene Daten des Auftraggebers erhoben, verarbeitet und gespeichert werden können. Die Agentur beachtet dabei die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ohne Einwilligung des Auftraggebers dürfen diese personenbezogenen Daten durch die Agentur nur erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden, soweit dies für die Durchführung von Vertragsverhältnissesn zwingend erforderlich ist.
(2) Näheres regelt die Datenschutzerklärung der Agentur.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Für Streitigkeiten in Bezug auf die zwischen dem Auftraggeber und der Agentur geschlossenen Verträge sowie Streitigkeiten bezüglich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Abs. 1 ist der Sitz der Agentur.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder aufgrund höchst richterlicher Rechtsprechung in Zukunft unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Vorschrift.
(4) Die Agentur ist berechtigt, die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Nimmt sie Änderungen vor, wird sie die Auftraggeber auf ihrer Webseite unmissverständlich und deutlich darauf hinweisen. Auftraggebern steht nach erfolgter Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine zweiwöchige Widerspruchsfrist zu. Wird der Widerspruch gegen die Änderung nicht schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Information durch die Agentur erhoben, gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt.