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Allgemeine Geschäftsbedingungen für InfluenceFire für Influencer / Talente

Stand: 06.09.2022

§1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Abwicklung von Aufträgen zwischen der InfluenceFire, einer Abteilung der Pushfire GmbH, Kronprinzenstr. 5 – 7, 45128 Essen, vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Kai Brökelmeier, Dip.Kfm. Marcus Lerche und Guido Thiemann, (nachfolgend „Pushfire“) und ihren Auftragnehmern im Bereich des Influencer Marketing (nachfolgend „Talent“ genannt). Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Sie gelten und regeln alle Rechtsgeschäfte, die von Auftraggebern einer Produktplatzierung („Advertisern“) über Pushfire gegenüber Talenten beauftragt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Pushfire ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(2) Influencer werden nachfolgend gender-neutral als „Talent“ bezeichnet.

(3) Bei den Talenten handelt es sich nach dem Verständnis von Pushfire um Unternehmer (§ 14 BGB). Die Talente sind für die Versteuerung und Abrechnung ihrer Tätigkeiten allein verantwortlich und garantieren, rechtlich zur Erbringung der Tätigkeit gegen ein Entgelt oder honorarähnliche Zuwendungen befugt zu sein. Sie werden zu diesem Zweck auf ihren Rechnungen eine Steuernummer sowie, falls anwendbar, die entsprechende Mehrwertsteuer ausweisen.

(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Nutzungsbedingungen. In diesem Falle ist ein Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung in Textform, die durch die Pushfire bestätigt wurde, maßgebend.

 

§ 2 Registrierung in der Influencerkartei

(1) Das Talent wird sich auf der von Influencefire bereitgestellten Plattform registrieren und ein Profil erstellen. Bei Anmeldung in der Datenbank, bzw. bei sonstiger Registrierung / Meldung als potentieller Vertragspartner, sind die geforderten Angaben über die Person wie z. B. Name, vollständige Adresse, Geburtsdatum, telefonische Erreichbarkeit, Email-Adresse Social-Media-Präsenzen und Detailangaben, Werbeumfelder, Tätigkeits-/Interessensschwerpunkte und Mediadaten usw. wahrheitsgemäß und vollständig zu tätigen und insbesondere nicht kein Name gewählt werden, für dessen Gebrauch keine Berechtigung vorliegt oder sich etwa als andere Person auszugeben. Änderungen dieser Daten sind unverzüglich an Pushfire mitzuteilen.

(2) Das Talent verpflichtet sich, sich nur einmal zu registrieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mehrere Personen einen Blog oder eine Social Media Präsenz gleichzeitig betreiben; eine Anmeldung ist dann nur einmalig für die Präsenz möglich.

(3) Die Registrierung ist allein unter Zustimmung zu den vorliegenden AGB möglich.

(4) Talente müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht volljährige Talente müssen bei Registrierung das Einverständnis der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten innehaben und dieses auf Nachfrage nachweisen.

(5) Talante sind verpflichtet, keine Inhalte mit Viren, Trojanern oder sonstigen Schadprogrammen zu übermitteln, die das System von Pushfire oder Advertisern schädigen könnten. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich das Talent, Pushfire jeglichen Schaden zu ersetzen.

(6) Pushfire behält sich vor, Talente zu überprüfen und interne Qualitätskriterien für die Aufnahme in die Influencerkartei heran zu ziehen. Die Aufnahme in der Influencerkartei beinhaltet keinen Rechtsanspruch auf eine Vermittlungstätigkeit von Pushfire Ltd oder auf die Dauer der Registrierung.

 

§ 3 Vertragsschluss und Leistungen von Pushfire

(1) Pushfire vermittelt den registrierten Talenten Angebote von Adverstisern, mithin Markeninhabern, Konzernen und Unternehmen zur Produktpatzierung bzw. Werbung durch sogenannte Posts der Talente und/oder Teilnahme an Veranstaltungen. Die Briefings sind dabei so gefasst, dass der Kunde seine Vorstellungen so genau fasst, dass das Talent erkennen kann, welche Art der Leistungserbringung erwartet wird.

(2) Die Vermittlung erfolgt insbesondere auf Initiative von Pushfire durch aktive Anfrage bei einem Talent oder – soweit vorgesehen – über Initiativbewerbungen der Talente auf Ausschreibungen im Netzwerk von Pushfire / InfluenceFire.

(3) Nach einer Anfrage und erklärter grundsätzlicher Bereitschaft des Talentes wird Pushfire das Talent dem Advertiser vorstellen. Sofern der Advertiser das Talent buchen möchte, wird Pushfire mit dem Talent Kontakt aufnehmen. Meldet sich Pushfire nicht mehr beim Talent, kommt kein Vertrag zustande.

(4) Der Vertrag kommt erst durch verbindliche Bestätigung des vom Talent übersendeten Influencer-Auftrags durch Pushfire zustande. Für den Vertrag gelten die in der Ausschreibung / Anfrage genannten Konditionen.

(5) Durch Annahme bzw. Anfrage auf eine Ausschreibung hin geben die Talente zu verstehen, dass sie die in den Ausschreibungen dargelegten Kriterien (insbesondere zeitliche Verfügbarkeit, inhaltliches Know-How, Themenbezogene Einbindung und Follower sowie notwenige Reichweite / Followerzahl / Page-Impressions o.ä. tatsächlich auch im Zeitpunkt der Annahme und der Ausführung sowie Beendigung der Tätigkeit haben (werden). Unvorhersehbare und nicht dem Einfluss des Talentes unterliegende Umstände bleiben hierbei außer Betracht.

(6) Zur Gewährleistung dieser Vorgehensweise verpflichtet sich das Talent aber dazu, seine auf Anfrage erklärte Bereitschaft für eine Kampagne oder ein Event für 1 Monat ab Datum der Anfrage aufrecht zu erhalten.

 

§ 5 Leistungen des Talents

(1) Das Talent verpflichtet sich, den jeweiligen Auftrag ordnungsgemäß auszuführen und die vereinbarten Inhalte in dem entsprechenden vereinbarten Medium zu veröffentlichen. Sämtliche Inhalte haben mindestens 4 Wochen auf dem vereinbarten Social Media Kanal zu verbleiben und dürfen nicht gelöscht werden. Ausnahmen bestehen dort wo der Post auftragsgemäß in einem flüchtigen Medium erfolgen soll und eine Speicherung im Profil

ausnahmsweise nicht möglich ist oder gemäß der gesonderten vertraglichen Abrede. Nachweispflichten sind gleichwohl im vereinbarten Umfang einzuhalten.

(2) Ein Antrag auf Löschung des Posts kann nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Monatsfrist per E-Mail beantragt werden und bedarf der Zustimmung von Pushfire.

(3) Das Talent bestätigt, dass es über alle Rechte an dem verwendeten Material verfügt und insbesondere durch die Verwendung und Präsentation weder Urheberrechte noch andere Leistungsschutzrechte, Markenrechte oder sonstige Rechte wie z. B. das Recht am eigenen Bild verletzt. Mit der Angebotserteilung erhält das Talent im Gegenzug das Recht, das Produkt und etwaige Kennzeichenrechte im Rahmen des Auftrages entsprechend zu verwenden und zu veröffentlichen.

(4) Das Talent verpflichtet sich, keine Fotos, Grafiken oder sonstige Materialien bei der Produktion des Auftrages zu verwenden, deren Inhalt oder deren Nutzung strafbar ist oder in sonstiger Weise gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt. Hierunter fallen insbesondere Materialien, die etwa pornografisch oder volksverhetzend sind.

(5) Das Talent verpflichtet sich weiterhin, die geposteten Inhalte im Anschluss nicht für andere private oder gewerbliche Zwecke (auch Dritter) zu verwenden.

(6) Ebenso verpflichtet sich das Talent während der Dauer der Kampagne keine Konkurrenzprodukte zu den Produkten des Advertisers zu vermarkten.

(7) Das Talent verpflichtet sich, die im Rahmen der Kampagne definierten Terminierungen einzuhalten und die definierten Postings entsprechend der Vorgaben zu produzieren und zu veröffentlichen.

(8) Das Talent ist für den Post im Übrigen selbst verantwortlich. Er wird daher allein vorsorglich darauf hingewiesen, dass er Posts mit Werbecontent gegebenenfalls als solchen zu kennzeichnen hat, um nicht als Nutzer von etwaigen Kanälen gesperrt zu werden oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu erhalten.

(9) Das Talent wird für die Dauer von 12 Monaten auf negative Äußerungen über den Advertiser oder das beworbene Produkt verzichten und auch seine Stellung als Werbeperson in der konkreten Situation nicht negativ darstellen. Bei geänderten Überzeugungen wird sich Pushfire auf Wunsch des Talents um eine Lösung mit dem Kunden bemühen.

(10) Das Talent verpflichtet sich, Nachweise über die beauftragten Leistungen in jedweder von Pushfire verlangter Form zu erbringen. Das beinhaltet sowohl die Bereitstellung von Statistiken, Insights etc. als auch des tatsächlichen Posts / der Story o.ä.. Ohne entsprechenden Nachweis besteht kein Vergütungsanspruch des Talents. Weitere Merkmale des Nachweises bleiben auf Basis etwaiger Einzelvereinbarungen vorbehalten.

(11)In einem dem Talent zumutbaren Rahmen steht Pushfire das Recht zu, Kampagnenplanungen zu verlegen. Die Zumutbarkeit wird im Rahmen von Verschiebungen um bis zu 3 Monate angenommen.

 

§ 6 Besondere Bestimmungen für die Teilnahme an Veranstaltungen

(1) Soweit zwischen den Parteien im Rahmen eines Auftrags eine Teilnahme an einer Veranstaltung vorgesehen ist, ist der Ort der Veranstaltung als Leistungsort im Sinne des Vertrags zu verstehen.

(2) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen hat das Talent dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstaltungsort frühzeitig vor Veranstaltungsbeginn erreicht wird.

(3) Das Talent verpflichtet sich zur ständigen Anwesenheit auf der genannten Veranstaltung nach Maßgabe des zugrundeliegenden Auftrags. Soweit der Advertiser nicht Veranstalter ist, hat ein Aufenthalt am entsprechenden Kundenstand zu erfolgen.

(4) Das Talent hat für die Teilnahme an der Veranstaltung auf ein gepflegtes Äußeres zu achten und sich für die gesamte Dauer der Veranstaltung angemessen und freundlich gegenüber dem Advertiser, sonstigen Kunden und anwesenden Veranstaltungsteilnehmern zu verhalten. Dies gilt insbesondere für etwaige Interviews mit Pressepartnern, dem Anfertigen von Fotos/Videos mit Fans oder Produkten des Kunden sowie gleichwertigen, öffentlichen Auftritten.

(5) Das Talent versichert, für die Dauer der Veranstaltung und eine angemessene Zeitspanne vor deren Beginn auf den Konsum sämtlicher Stoffe, die eine vorübergehende oder dauerhafte Trübung des Geisteszustands hervorrufen können (Alkohol und andere Rauschmittel) zu verzichten. Dies gilt insbesondere auch für die Zeiten der Anreise und etwaige Übernachtungen.

(6) Das Talent hat ohne gesonderte Absprache mit der Agentur keinen Anspruch auf ein Hotel, Reisekosten oder Verpflegung.

(7) Soweit die Agentur sich im Rahmen einer gesonderten Absprache zur Verfügungstellung von Übernachtungsmöglichkeiten, Verpflegung oder der Übernahme von Reisekosten verpflichtet hat, erstreckt sich der Anspruch des Talents jeweils nur auf Leistungen von mittlerer Art und Güte:

a. Hotel: mind. 3*, in der Nähe des Events. Sofern eine Anreise am Eventtag vor 10 Uhr notwendig ist, wird eine Übernachtungsmöglichkeit für die vorherige Nacht gestellt. Im Übrigen werden Übernachtungsmöglichkeiten nur bis zum letzten Tag der notwendigen Anwesenheit des Talents übernommen.

b. Verpflegung: im Rahmen der üblichen Versorgung (3 Mahlzeiten täglich, alkoholfreie Getränke nach Bedarf und Verfügbarkeit)

c. Reisekosten: Übernahme der Kosten eines Zugtickets (2. Klasse), bei Nutzung des eigenen PkW Erstattung in Höhe von max. 0,42 € / km.

 

§ 7 Talent Release; Nutzungsrechte

(1) Das Talent räumt der Agentur und dem Advertiver unwiderruflich das uneingeschränkte Recht und die uneingeschränkte Erlaubnis ein, fotografische Abbildungen und Bilder/Videos (in allen Formaten) vom Talent und solche, auf denen dieses teilweise oder vollständig zu sehen ist, kombiniert oder verändert in Art oder Form, im Zusammenhang mit dem eigenen oder einem fiktiven Namen des Auftragnehmers zu verwenden, wieder zu verwenden, zu veröffentlichen und neu zu veröffentlichen, ohne Einschränkungen in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht oder hinsichtlich Änderungen oder Umgestaltungen oder Vervielfältigung des Materials in Farbe oder anderweitig durch jetzt bekannte oder erst später bekannt werdende Medien für Illustrierungen, künstlerische Zwecke, Werbeaktionen, Handel und alle anderen Zwecke. Diese Einwilligung beinhaltet das Recht, die Fotografien und/oder Videos etc. zu veröffentlichen oder gewerblich zu nutzen, insbesondere auch den Advertisern der Agentur im Rahmen der vom Talent übernommenen Tätigkeiten diese Rechte, auch zum Zwecke einer Weiterübertragung durch die Advertiser, zu übertragen.

(2) Zur Klarstellung halten die Parteien fest, dass mit der Vergütung des Talents sämtliche Nutzungsechte an den im Rahmen des Auftrages gefertigten Fotografien des Talents, sowie

sämtliche diesbezüglichen Persönlichkeits- oder Kunsturheberrechte abgegolten sind, sofern das Talent hierüber verfügen konnte. Der Advertiser ist damit ggfls. räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt befugt, die angefertigten Fotografien auszuwerten.

(3) Das Talent verzichtet auf das Recht einer etwaigen Urheberbezeichnung, insbesondere wird gewährleistet, dass – falls Dritte Urheber an der Erstellung von Inhalten mitgewirkt haben – Rechte Dritter eingeholt wurden, auf die Urheberbezeichnung verzichtet wird und keine weitere Vergütung von Pushfire an Urheber zu zahlen sind.

 

§ 8 Vergütung

(1) Nach Beendigung der Kampagne und Erfüllung etwaiger Nachweispflichten erteilt Pushfire die Freigabe zur Rechnungsstellung durch das Talent. Die Rechnungen werden 30 Tage nach Stellung einer berechtigten, mit allen steuerlich erforderlichen Angaben (insbesondere Rechnungsnummer, Steuernummer, Leistungszeit) versehenen Rechnung fällig.

(2) Die vereinbarte Vergütung versteht sich als Nettopreis zuzüglich einer etwaig anfallenden Umsatzsteuer. In der Vergütung sind alle Steuern und Abgaben enthalten.

 

§ 9 Gewährleistung

(1) Für die Haftung bei Sach- oder Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesen Nutzungsbedingungen oder den individuellen Vereinbarungen etwas anderes ergibt.

(2) Das Talent leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit des produzierten Materials sowie – soweit vertraglich erforderlich – dafür, dass Pushfire die Materialien ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.

(3) Soweit eine Partei die ihr durch diesen Vertrag auferlegten Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt, ist sie der jeweils anderen Partei zum Ersatz des entstandenen und nachgewiesenen Schadens verpflichtet.

(4) Kann das Talent den Vertrag weder zum vereinbarten Zeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Frist erfüllen, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. In diesem Falle verliert das Talent den Anspruch auf Zahlung der Vergütung und ist zur Rückgewähr der zugewendeten Waren in ordnungsgemäßen Zustand verpflichtet. Für Verschlechterungen der Gegenstände hat das Talent entsprechenden Wertersatz zu leisten.

(5) Pushfire steht ein außerordentliches Kündigungsrecht gegenüber dem Takent zu, wenn und soweit das Talent für die Dauer von mehr als 30 Tagen durch Umstände, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, an der Erfüllung der Vertragspflichten gehindert ist.

 

§ 10 Haftung

(1) Pushfire haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie im Falle von Personenschäden. Eine Haftung für Fahrlässigkeit ist auf die Haftung bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, sog. Kardinalspflichten beschränkt. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt mit dessen Entstehen Pushfire bei Vertragsschluss aufgrund der zu diesem

Zeitpunkt voraussehbare Umstände rechnen muss. Außerdem haftet Pushfire für Schäden, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften vorgesehen sind. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen.

(2) Eine weitergehende Haftung von Pushfire besteht nicht. Pushfire haftet insbesondere nicht für die von den Vertragsparteien eingestellten Inhalte.

(3) Das Talent stellt Pushfire und die jeweiligen Advertiser von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der übermittelten bzw. veröffentlichten Inhalte an Pushfire herangetragen werden.

 

§ 11 Geheimhaltung

(1) Das Talent verpflichtet sich, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses übermittelten Informationen einer bevorstehenden Kampagne vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren.

(2) Ebenso verpflichtet sich das Talent dazu, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelten Informationen auch nach Vertragsschluss vertraulich zu behandeln und hierüber Stillschweigen zu bewahren. Diese Vertraulichkeitsabrede findet keine Anwendung, soweit die Informationen offenkundig vorbekannt sind oder nachträglich nachweisbar der jeweils anderen Partei von dritter Stelle ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung zugänglich gemacht wurden. Dem Talent ist es insbesondere untersagt, die entsprechenden Informationen über das Internet oder soziale Medien zu verbreiten. Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich das Talent zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Entgeltes des jeweiligen Auftrages an Pushfire zu entrichten.

 

§ 12 Wettbewerbsverbot

Das Talent verpflichtet sich auch nach Kampagnenabschluss, innerhalb der ersten 12 Monate keine Kampagnen für den gleichen Advertiser mit einer anderen Agentur oder dem Advertiser direkt um zu setzen. Dabei ist es unmaßgeblich ob eine potentielle Kontaktaufnahme durch das Talent selbst oder durch den Advertiser oder eine Agentur initiiert wurde.

 

§ 13 Konventionalstrafe

Das Talent verpflichtet sich, bei Nichterfüllung oder zeitlichem Verzug der vereinbarten Vertragsbedingungen, eine Konventionalstrafe in Höhe von 30 % des vereinbarten Entgeltes zu leisten. Die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Aufwandsentschädigung und Schadenersatz und der Ausschluss aus der Kartei ist nicht ausgeschlossen. Pushfire kann die Vertragsstrafe im Rahmen der gesetzten Fristen und gesetzlichen Verjährungsfristen geltend machen. Eine potentielle Konventionalstrafe wird in Schriftform als Rechnung zugestellt. Eine eventuell vereinbartes und noch nicht gezahltes Honorar kann in diesem Fall verrechnet

werden.

 

§ 14 Datenschutz

Pushfire erhebt im Rahmen der Registrierung und Abwicklung von Verträgen Daten des Talents. Pushfire beachtet dabei insbesondere die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der EU-DSGVO. Weitere Informationen zur Datenerhebung, Verarbeitung und Weitergabe finden Sie in unseren Datenschutzrichtlinien.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Auf Verträge zwischen Pushfire und dem Talent findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen Pushfire und dem Talent ist – soweit zulässig – Essen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.

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